# Feuerbrand-Verordnung 2000, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 17. September 2002, mit der die Feuerbrand-Verordnung 2000 geändert wird

Aufgrund der §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 14 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2001, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:

Artikel I

Die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2001 wird wie folgt geändert:

"(4) Entgegen der Regelung des Abs. 3 ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu vernichten."

"(1) Die befallenen und markierten Pflanzen und Pflanzenteile sind unter Anleitung von hiefür fachlich geschulten Personen von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und nach Abs. 2 zu vernichten oder zu verwerten."

"(3) Der Abs. 3 des § 3 tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.