# Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002

Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 über die Haltung von Heimtieren (Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002)

Aufgrund des § 14 Abs. 1, 2, 4 und 6 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Heimtiere sind alle Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder die zu diesem Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden. Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile (Rennmäuse), Degus, Chinchillas, Frettchen, Schildkröten, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden (Kleinpapageien), Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.

(2) Halter eines Tieres ist, wer selbstständig über ein Tier verfügen darf.

(3) Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit verbundene Verantwortung.

§ 2

Haltung von Tieren durch Minderjährige

Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entsprechende Tierhaltung oder, wenn dies nicht möglich ist, für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.

§ 3

Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung

(1) Wer ein Heimtier hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung des Tieres den Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entspricht.

(2) Wer ein Heimtier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der jeweiligen Heimtiere ist Bedacht zu nehmen.

(3) Heimtieren sozial lebender Arten sind angemessene Sozialkontakte in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, das die Ausbildung wesentlicher arttypischer Verhaltensmuster (wie Ausbildung einer Rangordnung, Lautäußerungen, Spielverhalten, Aggressionsverhalten) zulässt.

(4) Werden Heimtiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so auszulegen, dass tunlichst alle Tiere gleichzeitig ihren Bedarf decken können.

(5) Werden Heimtiere in Gruppen gehalten oder werden Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit Bedacht zu nehmen; Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten müssen im ausreichenden Ausmaß vorhanden sein. Für überwiegend einzeln oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgeschlossene Flächen oder Räume zur Verfügung stehen.

§ 4

Pflege

(1) Wer ein Heimtier hält, muss dessen Befinden regelmäßig überprüfen. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere und die natürliche Abnützung nachwachsender Körperteile (z. B. Schneidezähne bei Nagetieren oder Krallen) ersetzen, soweit diese durch die Haltung eingeschränkt sind.

(2) Kranke oder verletzte Heimtiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, so sind sie ohne Zufügung unnötiger Schmerzen durch solche Personen, die dazu befähigt sind, töten zu lassen oder bei Gefahr im Verzug zu töten.

§ 5

Unterbringung

(1) Heimtiere sind nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so unterzubringen, dass den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.

(2) Wer ein Heimtier hält, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Ställe, Boxen, Gehege, Käfige, Volieren, Ausläufe, Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und die entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(3) Die Unterkünfte der Heimtiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können. Die Unterkünfte sind so auszugestalten, dass sich die Heimtiere entsprechend beschäftigen können (zum Beispiel durch Klettermöglichkeiten, Spielbälle, Kratzbäume für Katzen, Nageäste für Nagetiere, Sandbäder für Chinchillas).

(4) Insoweit Heimtiere sich nicht den jeweiligen Witterungsverhältnissen anpassen können, ist für ausreichenden Witterungsschutz zu sorgen.

§ 6

Klima

(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben sowie be- und entlüftet werden, dass ein den physiologischen Bedürfnissen der Tiere unter Bedachtnahme auf Haltung, Leistung und Alter entsprechendes Klima erreicht wird.

(2) In Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Die entsprechenden technischen Einrichtungen sind regelmäßig auf Zustand und Funktion zu überprüfen und zu warten.

(3) Soweit möglich ist Säugetieren, Vögeln und Reptilien neben geschlossenen Räumen je nach Jahreszeit und Witterung Zugang zu sonnenlicht- und frischluftdurchfluteten Freiräumen mit Unterstand und Schatten zu gewähren.

§ 7

Lichtverhältnisse

Heimtiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden; eine Haltung bei Tageslicht ist anzustreben. Dauer und Intensität der Beleuchtung hat sich nach den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Heimtierarten zu richten.

§ 8

Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter

Arten von Heimtieren

Für die Haltung von Vögeln, Kleinnagern, Schildkröten, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen und von Zierfischen gelten die in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen.

§ 9

Besondere Bestimmungen für die Hundehaltung

(1) Für die Haltung von Hunden gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(2) Beim Auslauf von Hunden im Freien ist darauf zu achten, dass dritte Personen, insbesondere Kleinkinder, nicht belästigt oder gefährdet werden.

(3) Die Verwendung von Geräten, mit denen elektrische Stöße erteilt werden können, bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit Hunden, sowie die Verwendung von nicht artgemäßen Geräten zur Bewegung der Hunde (z. B. Laufbänder) ist verboten. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 lit. c des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 bleibt unberührt.

(4) Eine längerdauernde Hundehaltung an einem dafür ungeeigneten Ort (wie auf einem Balkon, in einer Tenne oder in einem Fahrzeug) ist verboten.

§ 10

Hundehaltung für sportliche Zwecke

(1) Hundesportveranstaltungen dürfen nur bei Bedingungen durchgeführt werden, bei denen keine nachteiligen Folgen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere zu erwarten sind.

(2) Die Unterbringung der Hunde beim Transport muss ein uneingeschränktes Stehen, Sich-Umdrehen und ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen. Die Mindestausmaße der Behältnisse müssen je nach Größe des Hundes ein ausreichendes Maß aufweisen. Es dürfen, außer bei säugenden Hündinnen mit ihren Welpen, nicht mehr als zwei Hunde in einer Box untergebracht werden. Die Unterkünfte müssen gut isoliert und belüftet sein.

(3) An Hundesportveranstaltungen dürfen nur dafür taugliche Tiere teilnehmen. Kranke, verletzte, hochträchtige oder säugende Tiere sind jedenfalls nicht als tauglich anzusehen.

(4) Die Anbindehaltung am Veranstaltungsort muss zumindest Stehen und seitliches Liegen der Tiere ermöglichen. Bei Anbindehaltung oder bei Unterbringung der Hunde in den Transportbehältnissen am Veranstaltungsort muss spätestens alle vier Stunden ein Auslauf während mindestens einer halben Stunde möglich sein.

(5) Hunderennen auf Asphalt sind verboten.

(6) Rundlaufvorrichtungen für Hunde, die bei Sportveranstaltungen als Zugtiere eingesetzt werden, sind verboten.

§ 11

Besondere Bestimmungen für die Katzenhaltung

(1) Katzen dürfen nicht dauernd in Käfigen gehalten werden.

(2) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.

(3) Katzenwelpen bis zu einem Alter von sechs Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.

§ 12

Tiergerechtheitsindex

(1) Der jeweilige Halter von Heimtieren ist verpflichtet, alle Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entsprechend einzuhalten. Die Organe der Behörde haben auf Mängel und auf allfällige Verbesserungsmöglichkeiten der Tierhaltung hinzuweisen (Manuduktionspflicht).

(2) Die Kriterien für die Beurteilung der jeweils artgerechten Tierhaltung und des Wohlbefindens der Tiere, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Unterbringung, Klima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex) ergeben sich aus der Summe der in den Anlagen 1 bis 5 zusammengefassten Haltungsbedingungen in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 6.

(3) Eine Beurteilung im Einzelfall kann von einer tiergerechten Gesamtbeurteilung nach Maßgabe der Anlage 6 insofern abweichen, als eine für ein einzelnes Kriterium schwächere Erfüllung durch eine bessere Erfüllung auch eines anderen Kriteriums aufgewogen werden kann, ohne dass dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 26 Abs. 1 lit. i des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 hinsichtlich der Haltung von Tieren vorliegt.

(4) Eine angemessene zumutbare Frist zur Umstellung auf die Bestimmungen dieser Verordnung unter Beachtung der bereits aufgrund der Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 80/1997, gesetzten Maßnahmen ist zu berücksichtigen. Die Organe der Behörde haben bei Überprüfungen die einzelnen Kriterien durch Benotungen von 1 bis 5 zu bewerten (Anlage 6) und danach die Gesamtbeurteilung abzugeben. Eine gänzlich negative Beurteilung (=5) kann nicht kompensiert werden.

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Anlage 1

Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

(1) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Mindestens zwei Mal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.

(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessener großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss

(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ohne Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist verboten. Hochträchtige oder säugende Hündinnen sowie kranke Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.

(6) Werden Hunde angebunden gehalten, so gilt Folgendes:

(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, so gilt Folgendes:

(8) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen

Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.

Anlage 2

Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln

A. Allgemeine Haltungsbedingungen

B. Besondere Haltungsbedingungen

Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

C. Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen

Gesamtlänge Maße des Käfigs/ Grundfläche

der Vögel in cm der Voliere des Schutzraumes

bezogen auf Arten Länge × Breite × Höhe in m²

in m

bis 15 0,8 × 0,4 × 0,4 0,13

bis 20 1,2 × 0,5 × 0,5 0,3

bis 25 1,0 × 0,8 × 1,0 0,5

bis 40 2,0 × 1,0 × 1,5 1,0

bis 60 3,0 × 1,0 × 2,0 1,0

über 60 5,0 × 2,0 × 3,0 2,0

Bodenlebende Vögel: Zwerg-Wachteln 80 × 50 × 50 cm/Paar

Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige- und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen zusammengelegt werden.

Kondore, große Geier, große Adler:

Mindestvolumen 240 m³

Mindesthöhe 3 m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche 15 m².

Kleine Neuweltgeier, kleine Adler:

Mindestfläche 30 m²

Mindestvolumen 120 m³

Mindesthöhe 2,5 m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche 10 m².

Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen:

Mindestfläche 10 m²

Mindestvolumen 30 m³

Mindesthöhe 2,5 m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche 5 m².

Kleine Falken, mittelgroße Eulen:

Mindestfläche 8 m²

Mindestvolumen 20 m³

Mindesthöhe 2 m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche 3 m².

Zwergfalken, kleine Eulen:

Mindestfläche 5 m²

Mindestvolumen 10 m³

Mindesthöhe 2 m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche 1,5 m².

Anlage 3

Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern und Frettchen

Anlage 4

Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen

A. Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten

Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der jeweiligen Art zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.

Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m³ zu halten. Die Wassertemperatur soll 20 C grundsätzlich nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m³ gehalten werden.

B. Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons

Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.

C. Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen

Unter Echsen als Heimtiere sind Reptilien der Familien Geckos und Agamen zu verstehen.

bis zu 50 cm 0,5 m²

bis 100 cm 1,5 m²

über 100 cm mindestens 2 m²

bis 1 m 0,5 m²

bis 2 m 1,2 m²

bis 4 m 2,0 m²

über 4 m mindestens 3 m²

Anlage 5

Mindestanforderungen für die Haltung von Zierfischen

Aquarien

Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen zusammen gehalten werden.

Anlage 6

Tiergerechtheitsindex - Beurteilungsstufen

1. Für die Beurteilung der Erfüllung der einzelnen Kriterien nach § 12 Abs. 3 bestehen folgende Beurteilungsstufen:

nicht tiergerecht (5)

kaum tiergerecht (4)

tiergerecht (3)

gut tiergerecht (2)

sehr tiergerecht (1)