# Umhausen, Einschränkung des Gewässerschutzbereiches

Verordnung der Landesregierung vom 17. September 2002, mit der der Gewässerschutzbereich nach § 7 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 im Bereich des künstlich angelegten Badesees der Gemeinde Umhausen eingeschränkt wird

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Uferschutzbereich des Umhausener Badesees auf den Gst. Nr. 1617, 1698, 1699, 1700, 1701, 1710 und 4555 GB Umhausen wird auf das in der Anlage dargestellte Ausmaß verkleinert.

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Gemeinde Umhausen verlautbart.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.