# Verordnung, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Imst festgelegt wird

Verordnung der Landesregierung vom 29. Oktober 2002, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Imst festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Stadtgemeinde Imst wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 8 des Allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Stadtamt der Stadtgemeinde Imst während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.