# Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 29. Oktober 2002, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 2235, 2237, 2238, 2246, 2247, 2249, 2250, 2252, 2254 und 2285/1 KG Mils von der Festlegung als überörtliche Grünzonen ausgenommen werden.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.