# Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2002 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2 um folgende Beträge:

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 70,- Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft.