# Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 2003

Kundmachung der Landesregierung vom 10. Dezember 2002 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 2003

Gemäß § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, werden die Wahlen in die Kammerversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer sowie in die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern auf

Sonntag den 2. März

und

Montag den 3. März 2003

ausgeschrieben.

Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen verlautbart wird; als Stichtag gilt der 15. Oktober 2002.

Zu wählen sind:

1. 20 Mitglieder der Kammerversammlung der Bauernkammer (Wahlkörper A) und 14 Mitglieder der Kammerversammlung der Landarbeiterkammer (Wahlkörper B);

a) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der

Kammerversammlung der Bauernkammer 40

b) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der

Kammerversammlung der Landarbeiterkammer 28

c) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des

Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck

Vertreter der Bauernkammer 20

Vertreter der Landarbeiterkammer 8

d) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Vorstände

der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern

Vertreter der Bauernkammer 18

Vertreter der Landarbeiterkammer 6

Wahlberechtigt sind:

Dazu gehören insbesondere:

"§ 4

Wahlausschließungsgrund

(1) Vom aktiven und passivenWahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch die Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt weiters nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein."