# Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2003 über die Festlegung des Publikationsmediums für die Bekanntmachungen von Auftragsvergaben sowie der besonderen Verwaltungsabgaben für die Inanspruchnahme des unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsbehörde (Tiroler Vergabepublikations- und - verwaltungsabgabenverordnung)

Aufgrund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, und des § 17 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 123, wird verordnet:

§ 1

Publikationsmedium

(1) Auftraggeber nach den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 jedenfalls im Boten für Tirol zu veröffentlichen.

(2) Durch die Veröffentlichungen nach Abs. 1 wird die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, nicht berührt.

§ 2

Besondere Verwaltungsabgaben

Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sowie für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 und 4 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2002 hat der Antragsteller bei der Stellung des Antrages folgende besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten:

Direktvergaben 200,- Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 26 Abs. 3 und 4 des Bundesvergabegesetzes 2002

Bauaufträge 400,- Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300,- Euro

Geistig-schöpferische Dienstleistungen 350,- Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002

Bauaufträge 600,- Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350,- Euro

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 2.500,- Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800,- Euro

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge 5.000,- Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.600,- Euro

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.