# Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 2003 zur Durchführung von Bestimmungen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 (Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung)

Aufgrund des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002, wird verordnet:

1. Abschnitt

Dienstprüfung, besondere Schulung

§ 1

Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.

§ 2

Durchführung der Dienstprüfung

(1) Die Dienstprüfung ist vor einem mit den in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereichen vertrauten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Bergwächter Dienst versehen soll, bei dieser Behörde abzulegen. Von der Ausschreibung der Dienstprüfung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen. Die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht sind berechtigt, je einen Vertreter zur Dienstprüfung zu entsenden, der berechtigt ist, im mündlichen Teil der Dienstprüfung Fragen zu stellen. Diese Fragen sind in die Beurteilung des Erfolges der Dienstprüfung (§ 3) aufzunehmen.

(2) Der schriftliche Teil der Dienstprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

(3) Im mündlichen Teil der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen:

(4) Über die Dienstprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

§ 3

Beurteilung der Dienstprüfung

(1) Die Dienstprüfung ist vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde als "bestanden" zu beurteilen, wenn der Kandidat mindestens drei Viertel der Fragen richtig beantwortet und mindestens ein Fallbeispiel aus der Praxis richtig gelöst hat.

(2) Das Ergebnis der Dienstprüfung ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 4

Besondere Schulung

(1) Die Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen und die Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten darf nur Bergwächtern mit besonderer Schulung erteilt werden.

(2) Voraussetzungen für die Teilnahme an der besonderen Schulung sind eine höchstens fünf Jahre zurückliegende, erfolgreich abgelegte Dienstprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Bergwächter. Wurde die Dienstprüfung mehr als fünf Jahre vor der beabsichtigten Teilnahme an der besonderen Schulung abgelegt, so ist vor der Teilnahme eine Prüfung über die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche abzulegen. Für diese Prüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die besondere Schulung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

(4) Der Schulungserfolg ist durch einen Test zu überprüfen. Für die Durchführung und die Beurteilung des Tests gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zehn Fragen zu beantworten sowie eine Organstrafverfügung aus zwei Fallbeispielen zu formulieren sind.

2. Abschnitt

Dienstabzeichen, Dienstausweis

§ 5

Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt in der Mitte das Tiroler Landeswappen auf weißem Grund, umgeben von drei silbernen Seilringen, dessen unterer Teil die Inschrift "Bergwacht" in Silber auf schwarzem Grund zu enthalten hat.

(3) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(4) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar an der Brust zu tragen.

§ 6

Dienstausweis

(1) Der Dienstausweis hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86×54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

(3) Das Land Tirol hat die Vergebührung des Dienstausweises vorzunehmen.

(4) Der Dienstausweis nach der Verordnung LGBl. Nr. 16/1978 ist spätestens bis zum 1. Jänner 2006 gegen den neuen Dienstausweis auszutauschen. Er bleibt bis zum Zeitpunkt des Austausches gültig.

3. Abschnitt

Dienstvorschrift Einsatzstellen

§ 7

Einsatzstellen

Die örtliche Gliederung der Einsatzstellen und deren Mitgliederstand (Richtwert) wird entsprechend der Anlage 4 festgesetzt.

4. Abschnitt

Dienstvorschrift Anwärter

§ 8

Körperliche und geistige Eignung

(1) Die körperliche und geistige Eignung der Anwärter ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist die Eignung für die hoheitliche Dienstausübung zu bestätigen.

(2) Bei der Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung ist ein standardisierter Fragebogen mit dem in der Anlage 5 angeführten Inhalt zu verwenden.

§ 9

Zustimmungserklärung

Die Zustimmung einer Person zur Bestellung als Anwärter ist durch deren eigenhändige Unterschrift zu beurkunden. Ist die Person noch nicht eigenberechtigt, so ist überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten durch dessen eigenhändige Unterschrift zu beurkunden.

5. Abschnitt

Dienstvorschrift Ausbildung und Fortbildung

§ 10

Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildung dient der Vermittlung der für den Dienst als Bergwächter und für die Tätigkeit in der Tiroler Bergwacht erforderlichen rechtlichen, naturkundlichen und organisatorischen Kenntnisse sowie der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe. Sie besteht aus der Ausbildung der Anwärter und der laufenden Fortbildung der Bergwächter und der Führungskräfte.

§ 11

Ausbildung der Anwärter

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff in der jeweils angeführten Mindeststundenzahl zu vermitteln:

(3) Weiters sind zu vermitteln:

(4) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat zu erfolgen durch:

§ 12

Fortbildung der Bergwächter

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.

(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.

§ 13

Fortbildung der Führungskräfte

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Schulung von Führungskräften nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte durchzuführen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltung hat aktuelle rechtliche Probleme bei der Ausübung des Bergwachtdienstes und organisatorische Belange bei der Führung einer Einsatzstelle bzw. eines Bergwachtbezirkes zu behandeln.

(3) Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie Einsatzstellenleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 14

Schulungsreferenten

(1) Die Tiroler Bergwacht hat einen Landes-Schulungsreferenten und in jedem Bergwachtbezirk einen Bezirks-Schulungsreferenten zu bestellen.

(2) Dem Landes-Schulungsreferenten obliegen:

(3) Der Landes-Schulungsreferent hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter und der Landesregierung einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(4) Dem Bezirks-Schulungsreferenten obliegt die Unterstützung des Bezirksleiters bei der Durchführung der Aus- und Fortbildung.

§ 15

Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1) Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens der Veranstaltung zu erfolgen. Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann auch durch Bekanntgabe eines Schulungsplanes erfolgen.

(2) Als Lehr- und Lernbehelfe sind die von der Landesregierung herausgegebenen Zusammenstellungen zu verwenden.

(3) Zur Durchführung der Aus- und Fortbildung sind sachkundige Vortragende heranzuziehen, die über Erfahrung bei der Anwendung der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften verfügen.

§ 16

Schulungsnachweis

(1) Über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Schulungsnachweis zu führen.

(2) Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt und den Nachweis der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift und die Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.

(3) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln. Bei Einleitung des Verfahrens zur Bestellung zum Bergwächter sind die Daten der Schulungsnachweise des betreffenden Anwärters dem Antrag anzuschließen.

6. Abschnitt

Dienstvorschrift Dienstkleidung

§ 17

Dienstkleidung

(1) Dienstkleidung ist die Gesamtheit der von dieser Dienstvorschrift erfassten Bekleidungssorten. Adjustierung ist die Zusammensetzung der Dienstkleidung bei der Dienstverrichtung und ihre Tragweise. Pflichtausstattung ist jene Dienstkleidung, die jeder Bergwächter im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung haben muss. Zusatzausstattung sind jene Bekleidungssorten, die zur Komplettierung der Dienstkleidung beigestellt werden können.

(2) Die Dienstkleidung für die Tiroler Bergwacht wird entsprechend der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die Dienstkleidung ist Eigentum der Tiroler Bergwacht und darf nicht widmungswidrig verwendet sowie veräußert, verliehen, vertauscht, vernichtet oder willkürlich verändert werden.

(4) Es ist nicht zulässig, auf Bekleidungsstücken, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, in irgendeiner Weise - sei es durch Aufdruck oder Stoffabzeichen - auf die "Bergwacht" hinzuweisen bzw. sie in diesem Bezug zu kennzeichnen.

(5) Beim Erlöschen der Bestellung zum Bergwächter ist die Dienstkleidung vollständig und gereinigt zurückzustellen.

§ 18

Verwendung der Dienstkleidung

(1) Die Dienstkleidung darf nur in Ausübung des Dienstes getragen werden.

(2) Bergwächter sind verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Dabei ist auf Einheitlichkeit und auf ein einwandfreies Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. Bergwächter haben die Dienstkleidung stets im gepflegten und funktionsfähigen Zustand zu halten und sorgfältig aufzubewahren.

(3) Von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sind Bergwächter ausgenommen, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für welche bestimmte Bekleidungsregeln gelten, wie Nationalpark-Betreuer, gleichzeitig den Bergwachtdienst versehen oder wenn in einem Dienstauftrag das Tragen von Zivilkleidung angeordnet ist.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter können für dienstliche Verrichtungen der Bergwächter eine bestimmte einheitliche Adjustierung anordnen.

(5) Soweit keine Anordnung nach Abs. 4 vorliegt, kann der Bergwächter im Rahmen seiner Dienstverrichtung die jeweils zweckmäßige Dienstkleidung wählen. Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Bergwächter ist auf die Einheitlichkeit der Adjustierung zu achten.

(6) Bekleidungsstücke, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, die aber in früheren Bekleidungsvorschriften der Tiroler Bergwacht enthalten waren, können innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgetragen werden.

(7) Ein Trageverbot für Dienstkleidung gilt, wenn durch das Tragen der Dienstkleidung das Ansehen der Tiroler Bergwacht in der Öffentlichkeit geschädigt wird.

§ 19

Verwaltung der Dienstkleidung

(1) Die Dienstkleidung ist vom Bekleidungsreferenten der Tiroler Bergwacht zentral zu verwalten. Der Bekleidungsreferent hat ein Inventarverzeichnis insbesondere über Lagerstand, Bestellungen, Zugänge und Ausgabe an die Einsatzstellen zu führen.

(2) Der Einsatzstellenleiter hat ein Inventarverzeichnis über die an die einzelnen Bergwächter ausgegebene Dienstkleidung zu führen und dieses einmal jährlich dem Bekleidungsreferenten vorzulegen.

7. Abschnitt

Dienstvorschrift Dienstauftrag

§ 20

Erteilung von Dienstaufträgen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat besondere, im Einzelfall angeordnete Dienstaufträge den Einsatzstellenleitern unmittelbar zu erteilen. Hievon ist gleichzeitig der Bezirksleiter zu verständigen.

(2) Der Bezirksleiter hat den Einsatzstellenleitern auf Grund der allgemeinen Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde Dienstaufträge für den Dienst der Bergwächter zu erteilen. Der Bezirksleiter hat, soweit Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde dem nicht entgegenstehen, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter durch allgemeine Dienstaufträge an die Einsatzstellenleiter zu regeln. Dabei hat der Bezirksleiter den Dienst der Bergwächter im Bergwachtbezirk so zu koordinieren, dass eine möglichst gleichmäßige und effiziente Dienstausübung gewährleistet ist.

(3) Bezirksübergreifende Dienstaufträge können bei Vorliegen von übergeordneten Interessen, wie gezielten Schwerpunkteinsätzen, von den Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen an die Bezirksleiter erteilt werden.

(4) Der Einsatzstellenleiter hat den Bergwächtern aufgrund der ihm erteilten Dienstaufträge Dienstaufträge für die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle zu erteilen. Soweit Dienstaufträge im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dem nicht entgegenstehen, hat der Einsatzstellenleiter die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle durch spezielle Dienstaufträge an die Bergwächter zu regeln. Nach dienstlichen Erfordernissen können Einsatzstellenleiter im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Bezirksleiter einsatzstellenübergreifende Dienste planen. Der Einsatzstellenleiter hat die Anwärter seiner Einsatzstelle den beauftragten Bergwächtern bei ihrer Dienstverrichtung zuzuteilen.

(5) Dienstaufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug können Dienstaufträge auch mündlich erteilt werden. In diesem Fall ist ein schriftlicher Dienstauftrag nachzureichen. In den Dienstaufträgen sind die Art der Dienstverrichtung, das Einsatzgebiet, die voraussichtliche Einsatzdauer, die Adjustierung und die Art des Fortbewegungsmittels anzugeben. Nach Bedarf ist ein Streifenführer zu bestimmen.

§ 21

Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen

Nach Beendigung der Dienstverrichtung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die Vorkommnisse (beispielsweise Amtshandlungen), die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung sowie allenfalls angefallene Reisegebühren oder Barauslagen festzuhalten sind. Dieser Bericht ist unverzüglich dem Organ, das den Dienstauftrag erlassen hat, vorzulegen.

8. Abschnitt

Schulungsprogramm

§ 22

Inhalt des Schulungsprogramms

(1) Das Schulungsprogramm dient der Auffrischung und Ergänzung der für den Dienst als Bergwächter notwendigen rechtlichen und naturkundlichen Kenntnisse.

(2) Das Schulungsprogramm hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche in Grundzügen zu umfassen.

§ 23

Durchführung des Schulungsprogramms

(1) Das Schulungsprogramm ist von der Tiroler Bergwacht in Veranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden zu vermitteln.

(2) Die Einladung zum Schulungsprogramm hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens des Programms zu erfolgen. Nach Möglichkeit hat die Einladung regionsweise gegliedert zu erfolgen.

(3) Der Schulungserfolg ist am Ende des jeweiligen Schulungsteiles durch einen Test zu überprüfen, der die Beantwortung von 20 Fragen mit jeweils drei vorgegebenen Antwortoptionen zum Inhalt hat. Kann der Schulungsteilnehmer mindestens die Hälfte der Fragen richtig beantworten, so gilt der Schulungserfolg als erreicht.

(4) Über die Teilnahme am Schulungsprogramm ist ein Schulungsnachweis zu führen. Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt sowie die Bestätigung der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift sowie den Vermerk über das Erreichen des Schulungserfolges durch Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.

(5) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung der besonderen Schulung nach § 4 gilt als Absolvierung des Schulungsprogramms.

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Bergwächter sowie über die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, LGBl. Nr. 16/1978, und die Verordnung über die Festsetzung der Bergwachtsprengel in Tirol, LGBl. Nr. 28/1990, außer Kraft.

Anlage 1

Tiroler Bergwachtgesetz 2003

Aufgaben des Bergwächters und der Tiroler Bergwacht; Befugnisse und Pflichten des Bergwächters; im Detail die Voraussetzungen zur Aufforderung der Legitimierung, die Formerfordernisse der Anzeigenerstattung und die Voraussetzungen und Durchführung von Festnahmen (Verhältnismäßigkeit); Dienstvorschriften; Erlöschen der Bestellung; Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht; Rechtsstatus und Organisation der Tiroler Bergwacht; Belange der Einsatzstelle und des Einsatzstellenleiters (Organisation, Aufgaben, Befugnisse).

Tiroler Naturschutzgesetz i.d.g.F.

Allgemeine Grundsätze; Ausnahmen vom Geltungsbereich;

Begriffsbestimmungen; allgemeine Verbote; allgemeine Bewilligungspflichten; Schutz der Gewässer; Schutz von Auwäldern;

Schutz von Feuchtgebieten; Natura 2000-Bestimmungen, Bestimmungen für Werbeeinrichtungen (einschließlich Verordnung über bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen); Zwangsmaßnahmen bei rechtswidrigen Vorhaben; Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen, Vögeln und sonstigen Tieren; Bestimmungen für nicht geschützte Tierarten; Bestimmungen zum Schutz von Naturdenkmälern, von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen; Verbot der Beeinträchtigung von Kennzeichnungstafeln für Schutzgebiete;

Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Dauerdelikt, Verfall von Gegenständen. Naturschutzverordnung i.d.g.F.

Geschützte Pflanzenarten; Schutz von besonderen Standorten; geschützte Tierarten; Schutz des Lebensraumes geschützter Tierarten; Ausnahmebestimmungen.

Tiroler Pilzschutzverordnung i.d.g.F.

Alle Bestimmungen.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturparke, Geschützte Landschaftsteile, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete sowie Gesetze über Naturschutzgebiete (§ 46 Abs.1 Tiroler Naturschutzgesetz) und über Nationalparke

In den erforderlichen Details nur für Anwärter von Einsatzstellen, in deren Überwachungsbereich solche Schutzgebiete liegen.

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F.

Geltungsbereich (mit Hilfestellung zur Erläuterung der schwierigen Kompetenzabgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr.102/2002); Begriffsbestimmungen (einschließlich subjektiver und objektiver Abfallbegriff); allgemeine Pflichten zur Sammlung und Abfuhr von Abfällen; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen hinsichtlich der unbefugten Abfallablagerung. Abfallwirtschaftskonzept i.d.g.F.

Bestimmungen über die getrennte Sammlung von Abfällen, insbesondere Begriffsbestimmungen hiezu. Landes-Polizeigesetz i.d.g.F.

Bestimmungen zum Schutz vor Störungen durch Lärm (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von Lärmschutzverordnungen der Gemeinden), Geltungsbereich dieser Bestimmungen; Bestimmungen zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von entsprechenden Verordnungen der Gemeinden); zuständige Behörden. Tiroler Tierschutzgesetz i.d.g.F.

Ziel des Gesetzes; Grundsätze des Tierschutzes;

Begriffsbestimmungen; Tierquälerei (samt Ausnahmen);

Hilfeleistungspflicht; Schlachtung und Tötung von Nutztieren (samt Verordnungen hiezu); Verwendung von Tieren zu Wettkämpfen;

allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung, Pflege, Unterbringung; besondere Bestimmungen über die Tierhaltung;

Tierhaltevorschriften (grundsätzliche Inhalte von Verordnungen);

Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht; Abnahme von Tieren; Behörde; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht, Zwangsmaßnahmen; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Verfall von Gegenständen.

Tiroler Feldschutzgesetz 2000 i.d.g.F.

Feldgut; Feldfrevel; Verbot der Ausbringung von Klärschlamm; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht.

Tiroler Campinggesetz 2001

Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen; Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen; Behörden; behördliche Befugnisse (Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht). Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.

Strafbarkeit einer Tat; Zurechnungsfähigkeit; Schuld, Notstand;

Anstiftung und Beihilfe; Versuch; Absehen von der Strafe;

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; örtliche Zuständigkeit; Festnahme (Ergänzungen zu den Normen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003); Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. Strafprozessordnung i.d.g.F.

Allgemeines Anzeige- und Anhaltungsrecht.

Strafgesetzbuch i.d.g.F.

Beamtenstatus des Bergwächters: Besonderer Schutz des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Körperverletzung, Beleidigung, Berechtigung zur Anklage, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten; strenge Maßstäbe des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Missbrauch der Amtsgewalt, fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechtes, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsanmaßung.

Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F.

Aggressives Verhalten und Behinderung einer Amtshandlung.

Anlage 2

Dienstabzeichen

Anlage nicht darstellbar

Anlage 3

Dienstausweis (Muster)

Vorderseite

Rückseite

Anlage nicht darstellbar

Anlage 4

Einsatzstelle Gebiet der Gemeinde(n) Mitgliederstand

Bergwachtbezirk Imst

Arzl Arzl im Pitztal 10

Haiming-Silz Haiming, Silz 10

Ims t Imst 10

Imsterberg-Mils Imsterberg, Mils bei Imst 10

Karres Karres 10

Karrösten Karrösten 10

Längenfeld Längenfeld 15

Mieming Mieming 10

Mötz und Umgebung Mötz, Rietz, Stams 10

Nassereith Nassereith 10

Obsteig Obsteig 10

Ötz Ötz 10

Pitztal Jerzens, St. Leonhard im Pitztal, Wenns 15

Roppen Roppen 10

Sautens Sautens 10

Sölden Sölden 20

Tarrenz Tarrenz 10

Umhausen Umhausen 10

Bergwachtbezirk Innsbruck-Land

Aldrans-Östliches Aldrans, Ampass, Ellbögen, Lans, 10

Mittelgebirge Patsch, Rinn, Sistrans

Fulpmes Fulpmes 10

Götzens-Südwestliches Axams, Birgitz, Götzens, 10

Mittelgebirge Mutters, Natters

Gschnitztal Gschnitz, Trins 15

Hall und Umgebung Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, 15

Mils, Thaur, Rum

Inzing und Umgebung Flaurling, Hatting, Inzing, 10

Polling in Tirol,

Pettnau südlich des Inn

Leutasch Leutasch, Wildermieming nördlich der 10

Grenzlinie Niedere Munde-Hochwand-

Alplscharte-Hochplattig

Matrei und Umgebung Matrei am Brenner, Mühlbachl, Pfons 10

Mieders-Schönberg Mieders, Schönberg im Stubaital 10

Navis Navis 10

Neustift Neustift im Stubaital 15

Oberperfuss und Umgebung Oberperfuss, Unterperfuss, 10

Ranggen, Sellrain nördlich der Melach,

Gries im Sellrain nördlich der Melach

und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain

nördlich des Zirmbaches

Sellrain und Umgebung Sellrain südlich der Melach, 10

Gries im Sellrain südlich der Melach

und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain

südlich des Zirmbaches

Steinach und Umgebung Gries am Brenner, Obernberg am Brenner, 15

Steinach am Brenner

Telfes Telfes im Stubai 10

Telfs und Umgebung Oberhofen im Inntal, Pettnau 10

nördlich des Inn, Pfaffenhofen, Telfs,

Wildermieming südlich der Grenzlinie

Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig

Vals-Schmirn Schmirn, Vals 10

Völs und Umgebung Grinzens, Kematen in Tirol, Völs 10

Wattens und Umgebung Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, 10

Kolsassberg, Tulfes, Volders, Wattens,

Wattenberg

Zirl-Westliches Karwendel Reith bei Seefeld, Scharnitz, 25

Seefeld, Zirl

Bergwachtbezirk Innsbruck-Stadt

Innsbruck Innsbruck 20

Bergwachtbezirk Kitzbühel

Brixen und Umgebung Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol 10

Fieberbrunn und Umgebung Fieberbrunn, St. Jakob in Haus, 10

Aurach bei Kitzbühel östlich der Grenzlinie

Landesgrenze-Sonnspitze-Mesnerhöhe-Bischof-

Bischofsjoch-Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-

Gaisbergsattel-Brunnerkogel-Stuckkogel, Kitzbühel

südöstlich der Grenzlinie Stuckkogel-Karstein

Going und Umgebung Going am Wilden Kaiser, Oberndorf 10

in Tirol, Reith bei Kitzbühel

Hochfilzen Hochfilzen 10

Hopfgarten/Kelchsau-Itter Hopfgarten im Brixental, Itter 10

Jochberg und Umgebung Aurach bei Kitzbühel westlich der 10

Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-

Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-Großer Gebra-

Gebrajoch-Gaisberg-Gaisbergsattel-Brunnerkogel-

Stuckkogel, Jochberg

Kirchdorf Kirchdorf in Tirol 10

Kitzbühel und Umgebung Kitzbühel nordwestlich der Grenzlinie 10

Stuckkogel-Karstein

Kössen Kössen 10

St.Johann St. Johann in Tirol 10

St. Ulrich St. Ulrich am Pillersee 10

Schwendt Schwendt 10

Waidring Waidring 10

Westendorf Westendorf 10

Bergwachtbezirk Kufstein

Alpbach-Reith Alpbach, Reith im Alpbachtal, Münster 10

südöstlich des Inn

Brixlegg/Kramsach und Umgebung Brandenberg, Brixlegg, 15

Kramsach, Münster nordwestlich des Inn,

Radfeld, Rattenberg

Ellmau Ellmau 10

Kufstein und Umgebung Ebbs südlich der Grenzlinie 15

Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-Vorderkaiserfelden-

Graben Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer Wände

bis zum Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Kufstein,

Schwoich, Scheffau am Wilden Kaiser nördlich der

Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-Zettenkaiserkopf-

Walleralm-Gemeindegrenze Scheffau-Söll

Niederndorf und Umgebung Erl, Niederndorf, 10

Niederndorferberg, Ebbs nördlich der Grenzlinie

Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-

Vorderkaiserfelden-Graben Richtung Oberndorf-

talwärts der Schanzer Wände bis zum Kaisertalaufstieg

am Sparchenbach, Rettenschöss

Söll und Umgebung Scheffau am Wilden Kaiser südlich der 10

Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-

Zettenkaiserkopf-Walleralm-Gemeindegrenze

Scheffau-Söll, Söll

Thiersee Thiersee 10

Walchsee Walchsee 10

Wildschönau Wildschönau 10

Wörgl und Umgebung Angath, Bad Häring, Breitenbach am Inn, 15

Kirchbichl, Kundl, Langkampfen, Mariastein,

Unterangerberg, Wörgl

Bergwachtbezirk Landeck

Fließ Fließ 10

Grins-Pians Grins, Pians 10

Ischgl-Galtür Galtür, Ischgl 10

Kappl Kappl, nördlich der Trisanna im Bereich 10

Schaller-Gfallhaus

Kaunertal Kaunertal 10

Kauns-Kaunerberg Kauns, Kaunerberg 10

Landeck und Umgebung Landeck, Stanz bei Landeck, Tobadill 10

Nauders und Umgebung Nauders, Pfunds südöstlich des Inn und 10

nordostwärts bis zum Radurschelbach

Prutz und Umgebung Faggen, Fendels, Prutz 10

Ried-Tösens und Umgebung Ried im Oberinntal, Tösens, 10

Pfunds nordwestlich des Inn und südöstlich des Inn

südwestwärts bis zum Radurschelbach, Spiss

See und Umgebung Kappl südlich der Trisanna 10

im Bereich Schaller-Gfallhaus, See

Sonnenterrasse Fiss, Ladis, Serfaus 10

Stanzertal Flirsch, Pettneu am Arlberg, St. Anton am Arlberg 15

Strengen Strengen 10

Zams-Schönwies Schönwies, Zams 10

Bergwachtbezirk Lienz

Defereggental Hopfgarten in Def., St. Jakob in Def., 20

St. Veit in Def.

Hochpustertal Heinfels südlich der Drau, Kartitsch, 15

Obertilliach, Sillian, Strassen südlich der

Drau und westlich des Gailbaches, Untertilliach

Kals Kals am Großglockner 20

Lienz und Umgebung Ainet, Amlach, Assling, Dölsach, 20

Gaimberg, Iselsberg-Stronach, Lavant, Leisach,

Lienz, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz,

St. Johann im Walde, Schlaiten, Thurn, Tristach

Matrei Matrei in Osttirol 20

Mittleres Pustertal Abfaltersbach, Anras, Heinfels 10

nördlich der Drau, Strassen nördlich der Drau

und östlich des Gailbaches

Prägraten Prägraten 10

Villgratental Außervillgraten, Innervillgraten 15

Virgen Virgen 10

Bergwachtbezirk Reutte

Bach und Umgebung Bach, Kaisers östlich der Grenzlinie 10

Feuerspitze-Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze

Biberwier Biberwier 10

Ehrwald-Lermoos Ehrwald, Lermoos 10

Elbigenalp Elbigenalp 10

Elmen-Pfafflar Elmen, Pfafflar 10

Forchach Forchach 10

Gramais Gramais 10

Grän Grän 10

Häselgehr Häselgehr 10

Heiterwang und Umgebung Berwang, Bichlbach, Heiterwang 10

Holzgau Holzgau 10

Namlos Namlos 10

Nesselwängle Nesselwängle 10

Reutte und Umgebung Breitenwang, Ehenbichl, Höfen, 15

Lechaschau, Musau, Pflach, Pinswang, Reutte, Wängle

Schattwald und Umgebung Jungholz, Schattwald, Zöblen 10

Steeg-Kaisers Kaisers westlich der Grenzlinie Feuerspitze- 10

Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze, Steeg

Tannheim Tannheim 10

Vils Vils 10

Vorderhornbach und Umgebung Hinterhornbach, Stanzach, 10

Vorderhornbach

Weißenbach Weißenbach am Lech 10

Bergwachtbezirk Schwaz

Fügen-Stumm und Umgebung Aschau im Zillertal, Fügen, 15

Fügenberg, Kaltenbach, Pill südlich der

Grenzlinie Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner

Gamsstein-Loassattel, Ried im Zillertal, Rohrberg,

Stumm, Stummerberg

Hart und Umgebung Bruck am Ziller, Hart im Zillertal, 10

Schlitters, Strass, Uderns

Hinteres Zillertal Brandberg, Finkenberg, Mayrhofen, Tux 20

Jenbach und Umgebung Buch bei Jenbach, Gallzein, Jenbach, 20

Wiesing, Eben am Achensee südöstlich der

Grenzlinie westliches Lamsenjoch-Bettlerkarspitze-

Plumsjoch-Mondscheinspitze-Schleimssattel-Pasillsattel-

Seebergspitze-Seekarspitze

Mittleres Zillertal Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hippach, 15

Ramsau, Schwendau, Zell am Ziller, Zellberg

Östliches Karwendel-Steinberg Achenkirch, Steinberg am Rofan, 25

Vomp nördlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-

Lamsenspitze-westliches Lamsenjoch, Eben am Achensee

nordwestlich der Grenzlinie Bettlerkarspitze-Plumsjoch-

Mondscheinspitze-Schleimssattel-Pasillsattel-Seebergspitze-

Seekarspitze

Schwaz und Umgebung Schwaz, Stans, Terfens, Vomp 20

südlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-Lamsenspitze-

westliches Lamsenjoch, Pill nördlich der Grenzlinie

Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner Gamsstein-Loassattel

Weerberg und Umgebung Weer, Weerberg 10

Anlage 5

Fragebogen zur amtsärztlichen Untersuchung

Anlage nicht darstellbar

Anlage 6

A. Pflichtausstattung

B. Zusatzausstattung