# Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, Änderung

Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001 wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 25 werden durch folgende neue Abs. 4 bis 9 ersetzt:

"(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn die jeweilige Ausbildung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes im Wesentlichen entspricht.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 4 nicht zur Gänze vor, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges abhängig zu machen. Die Ergänzungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die in der Ausbildung und der Berufspraxis des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Für die Durchführung der Anpassungslehrgänge gilt § 20, für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 21, 22 und 23 sinngemäß.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag den erfolgreichen Besuch einer ausländischen Schule oder den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Universitätsstudiums nach Maßgabe der Gleichwertigkeit mit den jeweiligen Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes als Ersatz für eine Lehre oder Prüfung oder als Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung anzuerkennen.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge nach den Abs. 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach dem Einlangen zu entscheiden.

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 durch Verordnung bestimmen, aufgrund welcher im Ausland erfolgreich absolvierten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungen die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen ist. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde zu hören.

(9) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise umgesetzt.