# Tiroler Landesordnung 1989, Änderung

Landesverfassungsgesetz vom 26. März 2003, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:

"(2) Zum Landtag wahlberechtigt ist jeder Landesbürger, der vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, oder, falls der Stichtag im Jahr der Wahl liegt, am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).

(3) Zum Landtag wählbar ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, oder, falls der Stichtag im Jahr der Wahl liegt, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht)."

"(1) Zum Gemeinderat wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, oder, falls der Stichtag im Jahr der Wahl liegt, am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).

(2) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, oder, falls der Stichtag im Jahr der Wahl liegt, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht)."

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.