# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2002, Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden

Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2003 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2002

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2002 mit 27,62 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2002 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.