# Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, Änderung

Gesetz vom 21. Mai 2003, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1995 wird wie folgt geändert:

"(2) Für die Fristen nach diesem Gesetz gilt § 71 der Tiroler Landtagswahlordnung 2002 sinngemäß."

"§ 8

Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jeder Landesbürger, der vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist und

das 18. Lebensjahr vollendet hat."

"§ 29

Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jeder Landesbürger, der vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist und

das 18. Lebensjahr vollendet hat."

"In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen."

i des § 40 erhalten die Buchstabenbezeichnungen "c" bis "h".

"(1) Bei einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet ist jeder Landesbürger stimmberechtigt, der vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist und

das 18. Lebensjahr vollendet hat."

"In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.