# Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 15. Juli 2003, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2003, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Gste. 2315, 2316, 2317, 2142, 2140/1, 2156, 2215/2 und 2216, alle KG Höfen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

(2) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung - Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.