# Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. August 2003 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003)

LGBl. Nr. 71/2003

Aufgrund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Öffnungszeiten

(1) Die Verkaufsstellen dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr, an Samstagen von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offen gehalten werden.

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß den Abs. 2 und 3 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtoffenhaltezeit in allen übrigen Fällen darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.

§ 2

Öffnungszeiten für Verkaufsstellen bestimmter Art und für bestimmte Anlässe

Abweichend von den Bestimmungen gemäß § 1 dürfen offen gehalten werden:

21.30 Uhr,

§ 3

(1) Offene Verkaufsstände, Verkaufsbuden und Kioske, die über keinen eigenen Kundenraum verfügen, dürfen an Samstagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden. Diese Ausnahme gilt nicht für provisorische Verkaufsstände, die vor einem Ladengeschäft aufgestellt werden.

(2) Für den Straßenverkauf von frisch gerösteten Früchten sowie Maroni und Kartoffeln oder von Speiseeis an Samstagen wird eine Verkaufsendzeit von 21.00 Uhr festgesetzt.

§ 4

Öffnungszeiten an bestimmten Tagen

An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen alle Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.

§ 5

Öffnungszeiten in der Sommersaison an Samstagen

An den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. September jeden Jahres dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden:

§ 6

An den Samstagen in der Zeit vom 2. Jänner bis einschließlich Karsamstag jeden Jahres dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden:

§ 7

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, LGBl. Nr. 101, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/1999 und die Tourismusorte-Saisonöffnungszeitenverordnung 1999, LGBl. Nr. 139/1998, außer Kraft.