# Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Juli 2003, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 30/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Liegenschaftsverwaltung zu lauten:

"Verwaltung der Liegenschaften und Gebäude, über die das Land Tirol verfügt, einschließlich der Dienst- und Naturalwohnungen;

Immobiliendatenbank; Raumausstattung im Landhauskomplex;

Strahlenschutz in gewerblichen Betrieben; Mineralrohstoffgesetz;

Luftreinhalterecht für Kesselanlagen; Berufsausbildungsgesetz;

Buchmacher und Totalisateure; Kartell- und Wettbewerbsrecht;

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.