# A 12 Inntalautobahn, verkehrsbeschränkende Maßnahmen, (sektorales Fahrverbot), vorläufige Aussetzung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. Oktober 2003, mit der die Wirksamkeit der Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, vorläufig ausgesetzt wird

(1) Aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Oktober 2003, Beschluss Nr. 686.996, wird die Wirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, bis zum 30. April 2004 vorläufig ausgesetzt.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 70/2003 außer Kraft.