# Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Schwaz, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2003, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Schwaz geändert wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Schwaz festgelegt wird, LGBl. Nr. 92/2002, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 wird in der Weise geändert, dass der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Erweiterungsbereich in die Kernzone für Einkaufszentren aufgenommen wird.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Stadtamt der Stadtgemeinde Schwaz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.