# Tiroler Krankenanstaltenplan 2003

Verordnung der Landesregierung vom 23. Dezember 2003, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 erlassen wird

Aufgrund des § 62 a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2003, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 gilt für die Fondskrankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63.

§ 2

Fächerstrukturen, Organisationsformen

Die Fächerstrukturen und die Organisationsformen in den einzelnen Sonderfächern einschließlich des Intensivbereiches, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation und des Bereiches Palliativmedizin werden für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 1 festgesetzt.

§ 3

Bettenhöchstzahlen

(1) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung (ohne Betten im Intensivbereich) einschließlich der Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation und Palliativmedizin wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

(2) Psychosomatikschwerpunkte und Departments für Psychosomatik und Psychotherapie sollen in Fächern mit hohem Anteil an Patienten mit psychischer Ko-Morbidität (z. B. Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Dermatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe) bzw. im Rahmen von Fachabteilungen für Psychiatrie eingerichtet werden, und zwar ausschließlich durch spezielle Widmung bereits vorhandener Akutbetten. Bis zum Jahr 2005 sollen in Tirol zumindest ein Department für Psychosomatik und Psychotherapie für Erwachsene sowie ein Department im Rahmen einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eingerichtet werden. Zusätzlich sollen Psychosomatikschwerpunkte an mehreren Standorten geschaffen werden. Solche Einrichtungen sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.

(3) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 3 festgesetzt.

(4) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

§ 4

Großgeräte

(1) Die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 4 festgesetzt.

(2) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind vom Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 nicht erfasst. Großgeräte in Universitätskliniken, die in hohem Maße, jedoch nicht ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, können während der Laufzeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 - abweichend von den im Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 enthaltenen Festlegungen - zwischen dem Bund und dem Land Tirol vereinbart und angeschafft werden. Ein derartiges Vorgehen bedarf jedoch des Nachweises des entsprechenden Bedarfes sowie der hohen Dringlichkeit dieses Großgerätes für die universitäre Lehre und Forschung. Diese zwischenzeitlich vereinbarten Großgeräte sind jedenfalls im Rahmen der nächstfolgenden Revision im Einklang mit dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in den Tiroler Krankenanstaltenplan aufzunehmen. (Universitätsklausel)

§ 5

Leistungsangebotsplanung

Ausgewählte Bereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung werden hinsichtlich der Standorte und Kapazitäten in der Anlage 5 festgesetzt.

§ 6

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien

(1) Die Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für die Organisationsformen Fachschwerpunkte, Departments und Tageskliniken werden in der Anlage 6 festgesetzt.

(2) Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für die speziellen Versorgungsbereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte, Departments für Psychosomatik und Psychotherapie und für dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten werden in der Anlage 7 festgesetzt.

(3) Die Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für die Intensivbereiche Anästhesiologie, Interdisziplinär, Innere Medizin, Neurologie/Neurochirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde und Neonatologie werden in der Anlage 8 festgesetzt.

(4) Die Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für die Bereiche Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, nuklearmedizinische Therapiebetten-station, Herzchirurgie, Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke-Unit, Hämodialysezentren, Herzkatheterlabors und Strahlentherapie werden in der Anlage 9 festgesetzt.

(5) Die fachspezifischen Leistungsspektren und Strukturqualitätskriterien für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie, Urologie, Augenheilkunde und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten werden in der Anlage 10 festgesetzt.

(6) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 6 bis 10 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung kundgemacht.

(7) Für bestehende Einrichtungen sind die in den Anlagen 7, 8 und 9 festgesetzten Strukturqualitätskriterien sowie die in der Anlage 10 für die Fachrichtungen Augenheilkunde und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten festgesetzten fachspezifischen Leistungsspektren und Strukturqualitätskriterien bis Ende 2004 zur Anwendung zu bringen.

§ 7

Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden

Die im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2003 (ÖKAP/GGP 2003) im Abschnitt 1 enthaltenen Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden (Teil I - Österreichischer Krankenanstaltenplan und Teil II - Österreichischer Großgeräteplan) gelten sinngemäß für den Tiroler Krankenanstaltenplan 2003. Diese Ausführungen ergeben sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 11, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1999, 100/2001 (Tiroler Krankenanstaltenplan 2001) und 36/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 29/1999 außer Kraft.

Anlage 1

Bettenführende Organisationseinheiten in den Tiroler

Fondskrankenanstalten

Anlage nicht darstellbar

Anlage 2

Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 Bettenhöchstzahlen

allgemein - öffentliche Krankenanstalten

Anlage nicht darstellbar

Anlage 3

Tiroler Krankenanstaltenplan 2003 Bettenhöchstzahlen im Intensivbereich

Anlage nicht darstellbar

Anlage 4

Tiroler Großgeräteplan 2003

Anlage nicht darstellbar

Anlage 5

Standorte und Kapazitäten der detaillierten Leistungsangebotsplanung

Anlage nicht darstellbar