# Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 25. Mai 2004, mit der die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung geändert wird

Aufgrund des § 33 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 25/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/1994 wird wie folgt geändert:

Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:

"(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung dem Dienststand der Gemeinde angehören und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat aus anderen Gründen als wegen des Mangels der Unionsbürgerschaft, des Hauptwohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.