# Gesetz über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung

Gesetz vom 12. Mai 2004 über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Intensivhaltung, Intensivaufzucht

Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

sind verboten.

§ 2

Strafbestimmung

(1) Wer entgegen dem § 1 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-

Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 3

In-Kraft-Treten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl 1996, Nr. L 257, S. 26 bis 40) umgesetzt.