# Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz, Änderung

Gesetz vom 12. Mai 2004, mit dem das Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Hypothekenbank Tirol - Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 89/1997, wird wie folgt geändert:

"§ 12

Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung haftet als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit wie folgt:

"§ 15

Haftung des Landes Tirol

(1) Haftungen des Landes Tirol als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und der Hypo Tirol Bank AG im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit bleiben wie folgt bestehen bzw. dürfen wie folgt übernommen werden:

(2) Beschlüsse der Landesregierung nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen."

"§ 15a

Haftungen, Ermittlung des Haftungsumfanges bei Auszahlungen

(1) Unbeschadet der §§ 12 und 15 dürfen für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG bzw. der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und ihrer Gesamtrechtsnachfolger nur mehr zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen ein marktgerechtes Entgelt übernommen werden, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(2) Bei der Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, für die das Land Tirol bzw. die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung nach Abs. 1 bzw. nach den §§ 12 und 15 haften, ist zu beachten, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge erfolgen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.