# Festlegung im Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck, Auhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung der Landesregierung vom 5. Augsut 2004 betreffend die Aufhebung einer Festlegung im Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2004,

V 9/04-11, die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für die am weitesten im Westen liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.