# Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Änderung

Gesetz vom 30. Juni 2004, mit dem das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2003, wird wie folgt geändert:

"(1) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.

(2) Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen."

"Die Wahl nach Abs. 2 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit."

"Der Gemeindeverbandsausschuss hat

zu wählen."

"§ 84

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß."

7. Im Abs. 2 des § 88 wird das Zitat "der Tiroler Gemeindeordnung 1966" durch das Zitat "der Tiroler Gemeindeordnung 2001" ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.