# Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC)

Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2004, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) festgelegt wird

Aufgrund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 wird verordnet:

§ 1

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.