# Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. September 2004, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:

"Sachgebiet Verwaltungsentwicklung: Verwaltungsinnovation; E-Government; Kosten-Leistungsrechnung; IT-Koordination; Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes; Datenschutz; rechtliche Angelegenheiten der Statistik.

Sachgebiet Tiroler Hilfswerk: Unterstützung hilfsbedürftiger Tiroler."

6. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Bildung zu lauten:

"Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer und Landesvertragslehrer einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sowie der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen; Kindergärten, Horte und Kinderkrippen; Zusammensetzung der Kollegien der Schulbehörden des Bundes; Pädagogisches Institut des Landes Tirol; rechtliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung; Universitätsangelegenheiten einschließlich der Privatuniversitäten und Fachhochschulen; Fonds zur Förderung der Wissenschaft; Landesmusikschulen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.