# Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 9. November 2004, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1428, 1125, 1395, 1250, 1097, 1094, 1095, 1096, 133/1, 133/12, 1124, 1130/2, 1396 und 1147, alle KG Kaltenbach, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.