# Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Oktober 2004, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 60/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2004 wird wie folgt geändert:

"Abteilung Außenbeziehungen: Beziehungen zur EU, zum Europarat und deren Organen der Regionen (Ausschuss der Regionen, Kongress der Gemeinden und Regionen Europas) sowie zu anderen europäischen oder internationalen Organisationen; Tiroler Repräsentanz in Brüssel; Unterstützung von EU-Förderungsprojekten; Angelegenheiten der europäischen Regionalorganisationen sowie der grenzübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit, Geschäftsstelle der ARGE ALP; Informationstätigkeit im Bereich Europäische Integration; Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit; kulturelle Außenbeziehungen; sonstige außen- und integrationspolitische Angelegenheiten des Landes Tirol.

Sachgebiet Südtirol-Europaregion: Südtirolangelegenheiten; Angelegenheiten der Europaregion Tirol; Geschäftsstelle Alpendeklaration."

"Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Kraftfahr-, Schifffahrts- und Luftfahrtwesens sowie der Straßenpolizei; rechtliche Angelegenheiten des Straßenwesens."

"Sachgebiet Seilbahnrecht: rechtliche Angelegenheiten des Seilbahnwesens.

Abteilung Verkehrsplanung: Verkehrsplanung; rechtliche und fachliche Angelegenheiten des schienengebundenen Eisenbahnwesens; Kraftfahrlinien; Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs und des grenzüberschreitenden Verkehrs; Verkehrsdatenerfassung."

angefügt.

"Bau von Landesstraßen; Straßenverwaltung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.