# Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2004, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates geändert wird

Aufgrund des § 33 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2004, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, LGBl. Nr. 9/1992, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung ist durch die Post zuzustellen; mit Zustimmung des Mitgliedes kann die Zustellung jedoch auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Änderungen von Zustelladressen sind der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung unverzüglich bekannt zu geben. Der Einladung sind alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Naturschutzbeirat auch bloß mündlich oder telefonisch einberufen werden."

"(4) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften ist auf die Mitglieder beschränkt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.