# Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Seefeld in Tirol, Festlegung

Verordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2005, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Seefeld in Tirol festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Gemeinde Seefeld in Tirol wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Seefeld in Tirol während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.