# Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. März 2005, mit der Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren erlassen werden

Aufgrund der §§ 10, 11 und 13 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden die Gemeinden Nußdorf-Debant, Nikolsdorf, Tristach, Dölsach, Amlach, Oberlienz, Leisach, Gaimberg und Lavant sowie das Stadtgebiet von Lienz bis zu einer Höhe von 850 m ü. A. festgelegt.

§ 3

Maßnahmen

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mehr als 18 kW auf Baustellen nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Vorschrift wirkt direkt, einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf es nicht.

§ 4

Abscheidegrad

Der Partikelfilter muss einen Abscheidegrad "Anzahlkonzentration" im Partikel-Größenbereich 20-30 nm (1 nm = 10-9 m) von mehr als 95% und Abscheidegrad "EC Massenkonzentration" von mehr als 90% aufweisen.

§ 5

Sekundäremissionen

Eine Erhöhung von Schadstoffen (NO2, Dioxine, Furane, PAH, Nitro-PAH, Schwefelsäure-Aerosole, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaseremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors ist nicht zulässig.

§ 6

Übergangsbestimmung

Die Ausstattung von Maschinen und Geräten mit Partikelfiltersystemen mit einer Leistung von mehr als 37 kW hat bis zum 1. Mai 2006 zu erfolgen, für Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 bis 37 kW bis zum 30. April 2008.

§ 7

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.