# Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten, Festsetzung

Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2004, wird verordnet:

§ 1

Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalenderjahr 2005 mit 1,015 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Person zum 31. Dezember 2004 mehr als 686,70 Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2005 abweichend vom § 1 jenen Hundertsatz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses um 10,30 Euro entspricht.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.