# Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, Änderung der VO

Verordnung der Landesregierung vom 3. Mai 2005, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, wird auf Antrag der Gemeinde Nußdorf-Debant (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nußdorf-Debant vom 5. April 2005) verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 28/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 2a wird die Wortfolge "Nußdorf-Debant" aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.