# Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 28. Juni 2005, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a und 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundstück Nr. 1000/1 sowie Teile der Grundstücke Nr. 2115/2, 2341, 2342, 2343, 2344, 2345, 2346, 2347, 2349, 2350, 2351 und 2352, KG Mils, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.