# Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Lienz, Festlegung einer Kernzone

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Lienz festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

In der Stadtgemeinde Lienz wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 12, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Stadtamt der Stadtgemeinde Lienz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Die Anlage wird weiters im Internet unter der Adresse http://www.tirol.gv.at/raumordnung/raumordnungsprogramme.shtml bekannt gemacht.

Anlage