# Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren, Erlassung von Maßnahmen

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. November 2005, mit der Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren erlassen werden

Aufgrund der §§ 10, 11 und 13 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L werden die Gemeindegebiete der Gemeinden Roppen, Karres, Arzl im Pitztal, Karrösten, Imst, Imsterberg, Mils bei Imst, Schönwies, Zams und Landeck bis zu einer Höhe von 850 m ü. A. festgelegt.

§ 3

Maßnahmen

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mehr als 18 kW auf Baustellen nur eingesetzt werden, wenn sie mit den Anforderungen des § 4 entsprechenden Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Vorschrift wirkt direkt, einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf es nicht.

§ 4

Abscheidegrad

Der Partikelfilter muss einen

Abscheidegrad "Anzahlkonzentration" im Partikel-Größenbereich 20 bis 30 nm (1 nm=10-9m) von mehr als 95% und Abscheidegrad "EC Massenkonzentration" von mehr als 90% aufweisen.

§ 5

Sekundäremissionen

Eine Erhöhung von Schadstoffen (NO2, Dioxinen, Furanen, PAH, Nitro-PAH, Schwefelsäure-Aerosolen, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaseremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors ist nicht zulässig.

§ 6

Übergangsbestimmung

Die Ausstattung mit Partikelfiltersystemen hat bei Maschinen und Geräten mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen und bei Maschinen und Geräten mit einer Leistung von 19 bis 37 kW bis zum 30. November 2008.

§ 7

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.