# Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, Änderung

Gesetz vom 12. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/ 2002 wird wie folgt geändert:

"§ 2a

Stellvertreter des Schulleiters

(1) An Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters (§ 27 Abs. 1a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) zu bestellen.

(2) Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.

(3) Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist aufzufordern, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz anzuhören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn

(5) Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters."

"(2) Die Dienstbehörden haben, sofern es sich nicht um Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, vor Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und 3 lit. l und § 2a Abs. 1 und 4 die Schulbehörden erster Instanz des Bundes zu hören."

"III. HAUPTSTÜCK

Gleichbehandlung

1. Abschnitt

§ 20

Organe

Die für Fragen der Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zuständigen Organe sind:

§ 21

(1) Beim Amt der Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:

(3) Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b muss mindestens ein Mitglied eine Frau sein. Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. c und d muss das Mitglied aus dem Wirkungsbereich jenes Zentralausschusses, in dem die größere Anzahl an Lehrerinnen beschäftigt ist, eine Frau sein.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis d sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b, c und d aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.

(10) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.

(11) Die Kanzleigeschäfte für die Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 22

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat weiters Dreiervorschläge für die Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu erstellen. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer ist auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen die Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen befassen.

§ 23

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

(1) Auf Antrag der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Lehrerin oder Bewerberin oder eines betroffenen Lehrers oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob

vorliegt.

(2) Betrifft ein Antrag der (des)

Gleichbehandlungsbeauftragten nicht eine Personengruppe, sondern eine bestimmte Lehrerin oder Bewerberin oder einen bestimmten Lehrer oder Bewerber, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung dieser Person.

(3) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung eines Diskriminierungsverbotes oder der behaupteten Belästigung zulässig.

(4) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass im Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes vorliegt, so hat sie der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie (ihn) aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Die (Der) für die Verletzung eines Diskriminierungsverbotes Verantwortliche ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Vorschlag oder einer Aufforderung im Sinn des Abs. 4 innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die (den) für die Verletzung eines Diskriminierungsverbotes Verantwortliche(n) unmittelbar Disziplinaranzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Im Fall der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen eine Landeslehrerin oder einen Landeslehrer kommen der (dem) Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission alle Pflichten der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige zu.

§ 24

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung eines Diskriminierungsverbotes nach den §§ 4, 5 bis 7, 13, 14 und 15 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes oder eine ihr zugefügte Belästigung nach den §§ 8, 8a und 16 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist,

(3) Die (Der) von einer Verletzung eines Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene hat das Recht, sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres (seines) Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person, der (die) nach seinen (ihren) gesetz- und satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bzw. des Behinderteneinstellungsgesetzes hat, vertreten oder unterstützen zu lassen. Auf Antrag der (des) Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(5) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis im konkreten Fall erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission

würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

§ 25

Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Die Landesregierung hat aus dem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.

(2) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 26

Aufgaben der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen zu befassen.

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat insbesondere ihren (seinen) Wirkungsbereich betreffende Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer entgegenzunehmen und zu beantworten.

(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat Schlichtungsverfahren (§ 27) durchzuführen.

(4) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Verletzung eines Diskriminierungsverbotes nach den §§ 4, 5 bis 7, 13, 14 und 15 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes oder einer Belästigung nach den §§ 8, 8a und 16 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes durch Landesbeamtinnen oder Landesbeamte bzw. durch

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person unmittelbar Disziplinaranzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Im Fall der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen eine Landeslehrerin oder einen Landeslehrer kommen der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten alle Pflichten der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige zu.

(5) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in den Angelegenheiten nach Abs. 4 von der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu hören.

(6) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat dem Landtag im Weg der Landesregierung jedes zweite Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere die Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Unterschied des Geschlechtes in den vergangenen Jahren zum Gegenstand hat sowie Vorschläge zum Abbau allfälliger Benachteiligungen enthält. Darüber hinaus können in diesem Bericht auch Fragen der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung behandelt werden. Zu diesem Bericht ist eine schriftliche Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.

(7) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat regelmäßig Besprechungen mit den Vertrauenspersonen abzuhalten.

(8) § 24 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

§ 27

Schlichtungsverfahren

(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem (seinem) Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers, die (der) eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes nach den §§ 4, 5 bis 7, 13, 14 und 15 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes oder eine Belästigung nach den §§ 8, 8a und 16 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes oder nach § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes behauptet, binnen zwei Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen.

(2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(3) Wird im Zug des Schlichtungsgespräches keine Einigung erzielt, so kann entweder die (der)

Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der (des) Betroffenen oder die (der) Betroffene ein Gutachten nach § 23 beantragen.

(4) Nach dem Einlangen des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein weiteres Schlichtungsgespräch durchführen.

(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrages oder mit der Einigung, spätestens jedoch mit dem Ende des zweiten Schlichtungsgespräches.

§ 28

Bestellung der Vertrauenspersonen

(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich

(2) Die Vertrauenspersonen sind auf Vorschlag des jeweiligen Dienststellen- bzw. Zentralausschusses zu bestellen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte berechtigt, eine Vertrauensperson vorzuschlagen.

§ 29

Aufgaben der Vertrauenspersonen

Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Lehrerinnen und Lehrer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) weiterzuleiten.

2. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 30

Persönliche Voraussetzungen

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Vertrauenspersonen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre eine Disziplinarstrafe nicht verhängt worden ist.

§ 31

Rechtsstellung der Organe

(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Vertrauensperson bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Tätigkeit neben den Dienstpflichten auszuüben. Ihnen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten dem entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Den im Abs. 1 genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ermöglichen.

§ 32

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

§ 33

Weisungsfreiheit

(Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

§ 34

Dauer der Funktionen

Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Vertrauenspersonen beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 35

Ruhen und Enden von Funktionen

(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als

Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin oder Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Vertrauensperson ruht:

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gelten die Bestimmungen der §§ 21, 25 und 28 über die Bestellung sinngemäß. Die Vorschläge des jeweiligen Dienststellen- bzw. Zentralausschusses, der Gleichbehandlungskommission bzw. der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sind unverzüglich nach der Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten, anderenfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist."

"IV. Hauptstück

§ 35a

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Lehrer wird beim Amt der Landesregierung ein Landesarbeitsinspektorat eingerichtet. Dem Landesarbeitsinspektorat kommen jene Aufgaben und Befugnisse zu, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion zukommen.

(2) Das Landesarbeitsinspektorat wird vom Landesarbeitsinspektor geleitet, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

(3) Der Landesarbeitsinspektor wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zum Landesarbeitsinspektor dürfen nur Bedienstete des höheren oder gehobenen Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. des Bedienstetenschutzes verfügen und über die innerhalb der letzten drei Jahre eine Disziplinarstrafe nicht verhängt worden ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

(4) Die Landesregierung hat in gleicher Weise einen Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors zu bestellen.

(5) Der Landesarbeitsinspektor und der Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Funktionsträgers im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Hinsichtlich des Ruhens und des Endens der Funktion als Landesarbeitsinspektor oder Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors gilt § 35 Abs. 1 und 2 lit. a bis d sinngemäß. Die Funktion endet weiters mit dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung. Im Fall des Endens der Funktion ist nach Maßgabe der Abs. 3 bzw. 4 ein neuer Funktionsträger zu bestellen.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Landesarbeitsinspektorates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 35b

Sicherheitsvertrauenspersonen für allgemein bildende

Pflichtschulen und Berufsschulen

(1) Für jede allgemein bildende Pflichtschule und für jede Berufsschule ist ein Lehrer als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen sowie für mehrere Berufsschulen jeweils eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen für die allgemein bildenden Pflichtschulen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen für die Berufsschulen obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat jeweils aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat den Vorschlag der Leiter jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrern beschäftigt ist. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung anzuhören.

(3) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Abberufung nach Abs. 3 lit. a darf nur auf begründetes Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung erfolgen.

§ 35c

Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und

forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

§ 35d

Erst-Helfer

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Erst-Helfer obliegt:

"§ 38

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

S. 6;

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 33 in der Fassung des Art. I Z. 6 mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 33 in der Fassung des Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter im Amt. Im Übrigen gilt für die Gleichbehandlungskommission und ihre Mitglieder das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 in der Fassung des Art. I.

(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Gleichbehandlungsbeauftragte und deren Stellvertreterin sowie die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vertrauenspersonen bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträger weiter im Amt. Im Übrigen gilt für sie das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 in der Fassung des Art. I.