# Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2006

Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2005 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2006

Aufgrund des § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2004, wird verordnet:

§ 1

Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalenderjahr 2006 mit 1,025 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Person zum 31. Dezember 2005 mehr als 1.875,- Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2006 abweichend vom § 1 jenen Hundertsatz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses um 46,88 Euro entspricht.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.