# Festlegung der Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Rum

Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2005, mit der eine Kernzone für

Einkaufszentren in der Marktgemeinde Rum festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Marktgemeinde Rum wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen

für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten,

Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Rum während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.