# Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bestehender Kleinabwasserreinigungslagen

Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Dezember 2005 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen

Aufgrund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

§ 1

Verlängerung

für Kleinkläranlagen

in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 31. Dezember 2010 ausgenommen.

§ 2

Verlängerung für Kleinkläranlagen

außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 31. Dezember 2010 ausgenommen.

§ 3

Vorzeitige Endigung

der Verlängerung

Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.