# Beschränkung der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. März 2006, mit der die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern geändert wird

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 35/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:

"(2) Das Befahren der in der Anlage bezeichneten Gewässerstrecken mit Rafts ist verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.