# Übertragung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der Gemeinde Inzing (Beschluss des Gemeinderates vom 9. Februar 2006) und der Gemeinde Schönberg im Stubaital (Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2006) verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannnschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.