# Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Landeck, Festlegung

Verordnung der Landesregierung vom 6. Juni 2006, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Landeck festgelegt wird

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Stadtgemeinde Landeck wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Kundmachung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 11, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.

(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Die Anlage zu dieser Verordnung wird weiters im Internet unter der Adresse

http://www.tirol.gv.at/raumordnung/raumordnungsprogramme.shtml bekannt gemacht.