# Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2006, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a und 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 41/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 468/1, 468/2, 514/1, 586/1 (Anlage 1), 364/1, 365, 176 (Anlage 2), 180/1, 180/2, 180/3, 180/4, 180/5, 163/14, 163/15, 163/16 (Anlage 3), 128, 129, 870/3 (Anlage 4), 722/1, 722/2, 729/1, 729/2, 729/3, 729/5, 729/12, 732/1, 732/4, 732/8, 1659 (Anlage 5), 678/2, 678/3, 678/14, 678/18, 686 (Anlage 6), alle KG Aldrans, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.