# Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird

Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 77/2006, wird wie folgt geändert:

§ 3 hat zu lauten:

"§ 3

Tarife

(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das Zurseitestellen werden mit jeweils 186,- Euro für jedes Fahrzeug festgesetzt.

(2) Der Tarif für die Verwahrung wird

festgesetzt."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. November 2006 abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind.