# Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - LKGV

Verordnung der Landesregierung vom 16. Jänner 2007 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Landesbehörden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - LKGV)

Aufgrund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:

§ 1

Kommissionsgebühren

(1) Die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 16,- Euro festgelegt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden.

(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.

(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land Tirol trifft.

§ 2

Ausnahme

Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 3, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 68/2000 und 119/2001 außer Kraft.