# Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - GKGV

Verordnung der Landesregierung vom 16. Jänner 2007 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - GKGV)

Aufgrund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:

§ 1

Kommissionsgebühren

(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Beteiligten für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 13,- Euro festgelegt.

(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn die Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.

(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1995, LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2001 außer Kraft.