# Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - LVAV

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 -

LVAV)

LGBl. Nr. 30/2007

Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.

§ 2

Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben

(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2006, außer Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 1

Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

Euro

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2006)

6. Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 500,-

Euro

b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung

1. nach den §§ 11a, 13 und 14 400,- Euro

2. nach § 12 300,- Euro

7. Nachweis von Grundkenntnissen der Geschichte Tirols -

Prüfung (§ 10a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5) 40,-

Euro

8. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16) 180,- Euro

9. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20)

50,- Euro

10. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z. 1)

160,- Euro

11. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z. 2)

80,- Euro

12. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§

28) 500,- Euro

13. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus

dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden

Staatsangehörigkeit (§ 30) 110,- Euro

14. Erlassung eines Feststellungsbescheides in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs.

1) 160,- Euro

15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1) 10,- Euro

16. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44

Abs. 1) 11,- Euro

II. Angelegenheiten der Krankenanstalten

(Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2006)

17. Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3

Abs. 1)

a) bis zu 400 m² Gesamtfläche 550,- Euro

b) darüber 1.100,- Euro

18. Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer

Krankenanstalt (§ 5 Abs. 1)

a) mit Durchführung einer Bedarfsprüfung 550,- Euro

b) ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung 275,- Euro

19. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 4 Abs.

1)

a) im Sinn der TP 17 b) 275,- Euro

b) im Sinn der TP 17 a) und 18 150,- Euro

20. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 150,- Euro

21. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 50,- Euro

III. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24)

22. Anerkennung eines Heilvorkommens (§ 2 Abs. 1) 250,-

Euro

23. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1)

150,- Euro

24. Bewilligung zum Vertrieb von Produkten eines

Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1) 150,- Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesen (Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2003)

V. Jagdangelegenheiten

30. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Eigenjagdgebietes

(§ 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5) je Hektar land- oder

forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro

höchstens jedoch 1.100,- Euro

31. Feststellung bzw. Neufeststellung eines

Genossenschaftsjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit § 6 Abs. 1 je Hektar land- oder forstwirtschaftlich

nutzbarer Fläche 0,70 Euro

höchstens jedoch 1.100,- Euro

32. Bewilligung der Zerlegung eines

Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2) 800,- Euro

33. Bewilligung der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen

Änderung eines Geheges (§ 7 Abs. 2)

a) bis zu einem Hektar 100,- Euro

b) über einem Hektar 300,- Euro

34. Bewilligung einer Angliederung (§ 8 Abs. 2) 100,-

Euro

35. Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen (§ 8

Abs. 3) 100,- Euro

36. Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte (§ 27 Abs. 2)

50,- Euro

37. Gestattung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur

Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 3) 300,- Euro

38. Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2:

a) für Nachtabschüsse (lit. a) 30,- Euro

b) vom Verbot des Haltens und Errichtens eines Futterplatzes

(lit. b erster Satz) 100,- Euro

c) vom Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen

zur Nachtzeit nachzustellen, künstliche Lichtquellen, Spiegel

und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen,

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit

Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und Infrarot-

oder elektronische Zielgeräte sowie Narkosegewehre zu

verwenden (lit. b zweiter und dritter Satz) 30,- Euro

39. Ausnahmen vom Verbot des Haltens und Beförderns ganzjährig

geschonter Greifvögel zum Zweck der Ausübung der Beizjagd (§

42 Abs. 3) 65,- Euro

40. Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Futterplätzen

(§ 45 Abs. 1) 160,- Euro

41. Bewilligung zur Aussetzung nicht heimischer Tierarten (§

53 Abs. 1) 175,- Euro

VI. Fischereiangelegenheiten

(Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54)

42. Festlegung, Teilung und Zusammenlegung von Eigenrevieren

(§ 5 Abs. 1 und 2) 85,- Euro

43. Festlegung und Grenzänderung von Gemeinschaftsrevieren,

Einbeziehung in Gemeinschaftsreviere (§ 6 Abs. 1, 2 und 4)

85,- Euro

44. Zuweisung von Fischwässern (§ 8 Abs. 1) 65,- Euro

45. Bewilligung der Selbstbewirtschaftung (§ 13 Abs. 2)

85,- Euro

46. Verleihung des Berufsfischerpatentes (§ 16 Abs. 2)

85,- Euro

47. Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 19

Abs. 2) 65,- Euro

48. Bewilligung zur Aussetzung von Wassertieren (§ 21 Abs. 3)

65,- Euro

49. Ausstellung von Fischereikarten (Namens- oder Gastkarten,

§ 27) 50,- Euro

50. Bewilligung zur Entnahme von Wassertieren unter dem

Mindestmaß oder während der Schonzeit (§ 30 Abs. 4) 65,-

Euro

51. Bewilligung zur Verwendung verbotener Fangvorrichtungen (§

31 Abs. 7) 65,- Euro

52. Bewilligung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder

eines Angelteiches (§ 38 Abs. 2 und 9, § 40 Abs. 2) 85,-

Euro

53. Bewilligung eines Netzgeheges (§ 41 Abs. 2) 65,-

Euro

54. Festlegung eines Aufzuchtgewässers, Ausnahmebewilligung vom Verbot der Angelfischerei oder von sonstigen verbotenen Tätigkeiten in Aufzuchtgewässern (§ 42 Abs. 1 und 4) 65,- Euro

VII. Tierzuchtangelegenheiten

55. Bewilligung von Zuchtversuchen (§ 6) 25,- Euro

56. Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsanstalt (§ 10) oder

Embryonentransfereinrichtung (§ 16) 90,- Euro

57. Bewilligung der Änderung einer Besamungsanstalt (§ 10)

oder Embryonentransfereinrichtung (§ 16) 45,- Euro

58. Bestellung eines Besamungstechnikers (§ 11 Abs. 2)

120,- Euro

59. Bewilligung eines Eigenbestandbesamers (§ 11 Abs. 3)

25,- Euro

60. Besamungsbewilligung (§ 13) 10,- Euro

61. Abgabe von importierten Samen (§ 15) 15,- Euro

62. Bewilligung einer Embryonenübertragung (§ 16 Abs. 1)

10,- Euro

VIII. Naturschutzangelegenheiten

(Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26)

63. Bewilligung nach § 14 Abs. 4 220,- Euro

64. Bewilligung nach § 14 Abs. 5 870,- Euro

65. Bewilligung nach § 15 Abs. 1 220,- Euro

66. Schriftliche Zustimmung mit Bescheid nach § 16 Abs. 4

220,- Euro

67. Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2 220,- Euro

68. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z. 1

220,- Euro

69. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2

870,- Euro

70. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. a 870,- Euro

71. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b (ausgenommen zu

Wissenschafts- und Forschungszwecken) 870,- Euro

72. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b ausschließlich zu

Wissenschafts- und Forschungszwecken 220,- Euro

73. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. c 220,- Euro

74. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als

Gesetz in Geltung stehen, und bei denen das Vorhaben, für das

die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des

Naturschutzes nicht beeinträchtigt 220,- Euro

75. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als

Gesetz in Geltung stehen, und bei denen andere öffentliche

Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des

Naturschutzes überwiegen 870,- Euro

IX. Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2006)

76. Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 auf Antrag des

Projektwerbers 100,- Euro

77. Genehmigung nach § 17 1.100,- Euro

78. Grundsätzliche Genehmigung nach § 18 Abs. 1 1.100,-

Euro

79. Abschnittsgenehmigung nach § 18a 1.100,- Euro

80. Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang nach §

18b 500,- Euro

81. Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 2 500,- Euro

82. Teilabnahmebescheid nach § 20 Abs. 3 250,- Euro

83. Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen und Feststellungen,

die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 50,-

Euro

X. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006)

84. Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark

gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 4) frei

a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt,

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

70,- Euro

2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,-

Euro

3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren 450,- Euro

4. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

45,- Euro

2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 90,- Euro

3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren 200,- Euro

4. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im

Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung oder eines

erheblichen körperlichen Gebrechens des Antragstellers oder

der zu befördernden Person

aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

2,- Euro

bb) für mehrmalige Fahrten für die Dauer von höchstens zwei

Jahren 9,- Euro

5. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

87. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und

Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt

oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a)

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

70,- Euro

b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs

Monaten 200,- Euro

c) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

88. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für

ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken

in nahe gelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

a) bis zur Dauer einer Woche 10,- Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 20,- Euro

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,- Euro

89. Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo

das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4):

a) für eine einmalige Ausnahme 15,- Euro

b) für eine Dauerbewilligung 150,- Euro

90. Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§

64),

a) wenn für die Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeibehörde oder

die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist

55,- Euro

b) wenn für die Erteilung der Bewilligung die

Landesregierung zuständig ist 110,- Euro

91. Ausstellung eines Radfahrausweises 20,- Euro

92. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 45 Abs. 2

in Verbindung mit § 76 Abs. 1)

a) für eine einmalige Ausnahme 15,- Euro

b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren 150,- Euro

93. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82):

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für

Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,- Euro

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der

in Anspruch genommenen Fläche 20,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie

Aufstellung von Gerüsten

1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in

Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch

genommenen Fläche und Monat 2,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

d) für sonstige Zwecke 100,- Euro

94. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom

Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) je angefangenem m² Werbe- oder

Ankündigungsfläche 120,- Euro

höchstens jedoch 700,- Euro

95. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs. 1):

a) bis zur Dauer einer Woche 50,- Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 100,- Euro

c) darüber 200,- Euro

96. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,- Euro

XI. Schifffahrtswesen (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2005)

97. Bewilligung von Wassersportveranstaltungen, Wasserfesten und ähnlichen Veranstaltungen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.

237/1999) 65,- Euro

98. Bewilligung zur Errichtung und zur Benützung einer neuen

Schifffahrtsanlage, zur Wiederverwendung einer früheren

Schifffahrtsanlage sowie zur wesentlichen Änderung und zur

Benützung einer bestehenden Schifffahrtsanlage (§ 47 Abs. 1)

100,- Euro

99. Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit

Schifffahrtsanlagen (§ 61 Abs. 3) 65,- Euro

100. Genehmigung von Tarifen für Hafenentgelte von

a) öffentlichen Häfen (§ 68 Abs. 4) 40,- Euro

b) privaten Häfen (§ 69) 40,- Euro

101. Erteilung einer Schifffahrtskonzession (§§ 75 Abs. 1 und

77) 200,- Euro

XII. Grundverkehr

102. Verlängerung der Frist, innerhalb der ein unbebautes

Baugrundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden

Verwendungszweck zuzuführen ist (§ 11 Abs. 3) 40,- Euro

103. Erteilung einer Bieterbewilligung (§ 20 Abs. 3)

25,- Euro

104. Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht

nach § 24 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

40,- Euro

105. Feststellung, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in

den Geltungsbereich nach § 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes

fällt (§ 24 Abs. 3) (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

70,- Euro

106. Feststellung, ob ein Grundstück ein land- oder

forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist (§

24 Abs. 2 und 4) (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

70,- Euro

107. Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25 Abs. 1

(einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,- Euro

108. Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 25,- Euro

XIII. Höferecht

(Tiroler Höfegesetz, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch

das Gesetz LGBl. Nr. 35/1970)

109. Bewilligung zur Neubildung oder Erweiterung eines

geschlossenen Hofes nach § 3 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung) 50,- Euro

110. Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe nach § 4 Abs. 2

(einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,- Euro

111. Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines

geschlossenen Hofes nach § 5 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung) 50,- Euro

112. Aufhebung der Höfeeigenschaft nach § 7 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung) 50,- Euro

XIV. Starkstromwegerecht

113. Feststellungsbescheid (§ 4 Abs. 4), der im Rahmen eines

Vorprüfungsverfahrens erlassen wird, das auf Antrag eines

Bewilligungswerbers eingeleitet wurde, für elektrische

Leitungsanlagen

a) unter 30 kV 70,- Euro

b) von 30 kV bis 110 kV 170,- Euro

c) über 110 kV 260,- Euro

114. Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer

elektrischen Leitungsanlage (§ 5) 120,- Euro

115. Bewilligung für den Bau und den Betrieb (§ 7 Abs. 1)

einer elektrischen Leitungsanlage

a) unter 30 kV 240,- Euro

b) von 30 kV bis 110 kV 345,- Euro

c) über 110 kV 475,- Euro

für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge, höchstens

jedoch 1.100,- Euro

116. Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 8

Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage

a) unter 30 kV 260,- Euro

b) von 30 kV bis 110 kV 410,- Euro

c) über 110 kV 500,- Euro

117. Einräumung von Leitungsrechten (§ 10) zugunsten

elektrischer Leitungsanlagen

a) unter 30 kV 150,- Euro

b) von 30 kV bis 110 kV 260,- Euro

c) über 110 kV 435,- Euro

118. Ausspruch der Enteignung (§ 16) zugunsten elektrischer

Leitungsanlagen

a) unter 30 kV 150,- Euro

b) von 30 kV bis 110 kV 260,- Euro

c) über 110 kV 435,- Euro

XV. Elektrizitätswesen

(Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, in der

Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2007)

119. a) Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 12 )

1.100,- Euro

b) Aufhebung von Auflagen (§ 12 Abs. 2) 180,- Euro

c) Verlängerung der Frist (§ 12 Abs. 5) 180,- Euro

120. a) Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 13 Abs. 3)

550,- Euro

b) Aufhebung von Auflagen (§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit §

12 Abs. 2) 180,- Euro

c) Verlängerung der Frist (§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit §

12 Abs. 5) 180,- Euro

121. a) Bewilligung eines Probebetriebes (§ 14) 550,-

Euro

b) Aufhebung von Auflagen (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit §

12 Abs. 2) 180,- Euro

c) Verlängerung der Frist (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit §

12 Abs. 5) 180,- Euro

122. a) Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für

die Bestellung zum Betriebsleiter (§ 15 Abs. 4) 130,-

Euro

b) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Bestellung eines

Betriebsleiters (§ 15 Abs. 5 lit. a) 130,- Euro

123. Verlängerung einer befristet erteilten Errichtungs- oder

Betriebsbewilligung (§ 23) 550,- Euro

124. a) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Anzeige (§ 24 Abs. 2

lit. a) 550,- Euro

b) Zustimmung zum angezeigten Vorhaben (§ 24 Abs. 2 lit. b)

550,- Euro

c) Aufhebung von Auflagen (§ 24 Abs. 5) 180,- Euro

125. a) Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder

Grundstücke für Vorarbeiten (§ 26) 550,- Euro

b) Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 5) 180,- Euro

126. Enteignung für die Errichtung bewilligungspflichtiger

Stromerzeugungsanlagen (§§ 27 und 28) 1.100,- Euro

127. a) Erteilung der Konzession für den Betrieb eines

Verteilernetzes (§ 42) 550,- Euro

b) Absehen von den Erfordernissen nach § 40 Abs. 3 lit. a Z.

2 und nach Abs. 4 lit. a und b (§ 40 Abs. 6) 550,- Euro

c) Änderung eines Konzessionsbescheides wegen Erweiterung

des Verteilernetzbetriebes (§ 42 Abs. 7) 550,- Euro

128. a) Aufhebung von Auflagen im Konzessionsbescheid (§ 42

Abs. 2) 180,- Euro

b) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§

42 Abs. 5) 180,- Euro

129. a) Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für

die Bestellung zum Technischen Betriebsleiter (§ 43 Abs. 4)

130,- Euro

b) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Bestellung eines

Technischen Betriebsleiters (§ 43 Abs. 5 lit. a) 130,-

Euro

130. Feststellung über das Bestehen der allgemeinen

Anschlusspflicht auf Antrag (§ 46 Abs. 2) 330,- Euro

131. a) Bewilligung der Verpachtung einer Konzession (§ 48

Abs. 1) 550,- Euro

b) Aufhebung von Auflagen (§ 48 Abs. 3) 180,- Euro

132. Feststellung über das Erlöschen einer Konzession auf

Antrag (§ 51 Abs. 2) 180,- Euro

XVI. Gasangelegenheiten

Verbrauchsgerätes (§ 5 Abs. 1 lit. a) 130,- Euro

a) bis 100 m³ Lagervolumen 360,- Euro

b) mehr als 100 bis 500 m³ Lagervolumen 730,- Euro

c) über 500 m³ Lagervolumen 1.100,- Euro

135. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und

Wirkungsgrade (§ 19 Abs. 4) 1.100,- Euro

136. Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 20 Abs.

5) 730,- Euro

XVII. Heizungsanlagenrecht

(Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl. Nr. 34, zuletzt

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)

137. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und

Wirkungsgrade (§ 13 Abs. 4) 1.100,- Euro

138. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 13

Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1) 730,- Euro

139. Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 14 Abs.

5) 730,- Euro

140. Bestellung zum Heizungsanlagenprüfer (§ 19 und § 23 Abs.

3) 130,- Euro

XVIII. Bergsportführerwesen

(Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2003)

141. a) Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4

Abs. 1) 55,- Euro

b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 10 Abs. 7) 40,-

Euro

c) Anerkennung von Prüfungen (§ 11 Abs. 6) 45,- Euro

d) Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für Berg- und

Schiführer (§ 13 Abs. 3) 25,- Euro

142. a) Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16

Abs. 1) 30,- Euro

b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 18 Abs. 5) 25,-

Euro

c) Anerkennung von Prüfungen (§ 19 Abs. 5) 30,- Euro

143. a) Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21

Abs. 1) 55,- Euro

b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 23 Abs. 6) 40,-

Euro

c) Anerkennung von Prüfungen (§ 24 Abs. 6) 45,- Euro

d) Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für

Schluchtenführer (§ 25 Abs. 3) 25,- Euro

144. Anerkennung von Bergsportführerausbildungen von

Unionsbürgern und Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes als Berg- und

Schiführerprüfung, Bergwanderführerprüfung oder

Schluchtenführerprüfung (§ 12 Abs. 1 gegebenenfalls in

Verbindung mit § 17 oder § 22) 45,- Euro

XIX. Schischulwesen

(Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert

durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)

145. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 5 Abs. 1)

90,- Euro

146. Bewilligung zur Namensänderung (§ 6 Abs. 4) 25,-

Euro

147. Verleihung der Befugnis eines Schibegleiters (§ 12 Abs.

1) 75,- Euro

148. Anerkennung von Ausbildungen (§ 37 Abs. 2) 40,-

Euro

149. Anerkennung von Prüfungen (§ 37 Abs. 4 und 5) 45,-

Euro

150. Anerkennung der Schi- und Sportlehrerausbildung und der

Berufspraxis von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei (§

38 Abs. 1 und 2) 45,- Euro

151. Erteilung der Nachsicht von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen (§ 39 Abs. 1), je Ausbildungslehrgang 30,- Euro

XX. Sonstige Angelegenheiten

152. Anerkennung von Ausbildungen (§ 2 Abs. 4 des Tiroler

Tanzunterrichtsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2003) 50,- Euro

153. Schriftliche Zurkenntnisnahme der beabsichtigten

Errichtung eines Campingplatzes oder der beabsichtigten

wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. a

des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37) 500,-

Euro

58/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002)

175,- Euro

156. Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacher (§ 4 Abs. 1 des

Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 330,- Euro

157. Bestellung zum Aufzugsprüfer (§ 15 Abs. 1 des Tiroler

Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das

Gesetz LGBl. Nr. 89/2002) 130,- Euro

13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006

70,- Euro

163. Zustimmung nach § 7 Abs. 4 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006 500,-

Euro

164. Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit nach § 7

Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 110,- Euro

165. Zustimmung nach § 10a Abs. 1 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 500,- Euro

166. Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1.100,- Euro