# Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV)

LGBl. Nr. 31/2007

Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

§ 2

Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 1

Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

Euro

Besonderer Teil

I. Baurecht

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euro

mindestens jedoch 70,- Euro

höchstens jedoch 1.100,- Euro

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euro

mindestens jedoch 35,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

Euro

Euro

II. Verkehrswesen (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006)

Anspruch genommenen Fläche 20,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

genommenen Fläche und Monat 2,- Euro

höchstens jedoch 550,- Euro

Ankündigungsfläche 120,- Euro

höchstens jedoch 700,- Euro

III. Aufzugsangelegenheiten

IV. Veranstaltungswesen

V. Sonstige Angelegenheiten

pro Tag 7,- Euro

höchstens jedoch 725,- Euro

Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H.

höchstens jedoch 360,- Euro