# Abfallwirtschaftskonzept, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird

Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:

"(2a) Der Hausmüll der Gemeinden Aurach bei Kitzbühel, Jochberg und Kitzbühel ist der im Abs. 1 festgelegten Behandlungsanlage zuzuführen."

"(2) Der nach der Behandlung verbleibende, nicht verwertbare Restmüll ist auf die Deponie gemäß § 8 lit. f zu verbringen."

"(3) Im Entsorgungsbereich 5 (Ost) hat die Abfuhr des Hausmülls der Gemeinden Aurach bei Kitzbühel, Jochberg und Kitzbühel bis zum Vorliegen der nach § 37 AWG 2002 einzuholenden rechtskräftigen Bewilligung der Kapazitätserweiterung der im § 8a festgelegten Behandlungsanlage zu der am Standort nach § 8 lit. e betriebenen Deponie zu erfolgen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.